Der Batteriepass der Europäischen Union ist die erste großindustrielle Umsetzung des Digitalen Produktpasses (Digitaler Produktpass, DPP). Eingeführt durch die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (Batterieverordnung), macht er ab dem 18. Februar 2027 einen eindeutigen und überprüfbaren digitalen Identifikator zur Pflicht — und zwar für jede Elektrofahrzeug-Batterie (EV), jede Batterie für leichte Verkehrsmittel (LMT — E-Bikes, E-Scooter, E-Roller) und jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, die auf dem europäischen Markt bereitgestellt wird. Der Batteriepass ist über einen auf der Batterie angebrachten QR-Code zugänglich und legt einen Teil der Daten (allgemeine Informationen, Materialzusammensetzung, Kapazität, CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Sicherheitsinformationen) für die Öffentlichkeit offen, während ein weiterer Teil (vertrauliche Daten, detaillierte Chemie, Nutzungshistorie) nur berechtigten Stellen zur Verfügung steht: Marktüberwachungsbehörden, autorisierten Reparaturbetrieben, Refabrikatoren und Recyclern. Der gemeinsame technische Rahmen — Datenträger, EU-Register, APIs und Sicherheitsschemata — basiert auf der Verordnung (EU) 2024/1781 über die Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR) und auf den Normen des Gemeinschaftsausschusses CEN/CENELEC JTC 24. Für Hersteller, Importeure und Wirtschaftsakteure in Deutschland ist die Frist des 18. Februar 2027 nah: Der Batteriepass ist kein Konzept mehr, sondern ein operatives Programm, das Produktentwicklung, Lieferkette, Kundendienst (After-Sales) und Informationssysteme betrifft. Dieser Artikel fasst — ohne Übertreibung und auf verifizierter Faktenbasis — zusammen, was zu wissen und was vorzubereiten ist und wo die offiziellen Texte und wissenschaftlichen Quellen zu finden sind.
Kernaussagen
- •Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung) — der Batteriepass ist vom generischen ESPR-DPP zu unterscheiden, stützt sich aber auf dessen technisches Rahmenwerk.
- •Anwendungsdatum: 18. Februar 2027 für EV-, LMT- und Industriebatterien > 2 kWh, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden.
- •Anwendungsbereich: Starterbatterien (SLI) fallen in der Regel nicht unter Artikel 77, müssen jedoch einen QR-Code mit allgemeinen Informationen tragen.
- •Zugang: physischer QR-Code + eindeutige Produktkennung; öffentliche Daten für alle, eingeschränkte Daten nur für Behörden und autorisierte Akteure.
- •Inhalt: Anhang-XIII-Daten — Zusammensetzung, CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Leistung, Sicherheit, Lieferkette, Reparierbarkeit.
- •Verantwortlich: der Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur oder in Verkehr bringender Händler), der die fertige Batterie erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt.
- •Technischer Rahmen: Normen CEN/CENELEC JTC 24 (EN 18216, 18219, 18220 usw.) sowie das EU-DPP-Register (Rollout ab ~2026).
- •Vorsicht: Sorgfaltspflichten (Art. 48), CO2-Fußabdruck und Rezyklatanteil folgen einem eigenen Zeitplan — Sekundärakte und Leitlinien stets vor jedem Meilenstein prüfen.
Was ist der Batteriepass?
Der Batteriepass ist ein strukturierter, eindeutiger, dauerhafter und abfragbarer digitaler Datensatz, der über eine eindeutige Produktkennung (Unique Product Identifier) eineindeutig einer physischen Batterie zugeordnet ist. Er ist kein einfaches Datenblatt: er ist regulatorischer Compliance-Baustein, Rückverfolgbarkeits-Infrastruktur für die Lieferkette und Zirkularitätswerkzeug für Reparatur, Refabrikation (Second Life) und Recycling.
Praktisch gesehen muss eine Batterie, die nach dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht wird, einen Datenträger tragen (in der Regel einen QR-Code), der nach dem Scannen die Nutzerin oder den Nutzer — Verbraucher, Prüfer, Reparaturbetrieb, Recycler — auf den zugehörigen Digitalen Produktpass weiterleitet. Je nach Identität und Rechten der lesenden Person werden mehr oder weniger vollständige Daten angezeigt.
Die Logik der Verordnung (EU) 2023/1542 ist zweifach. Zum einen stärkt sie die Verantwortung des Inverkehrbringens: Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie vermarktet, wird für Wahrheitsgehalt, Verfügbarkeit und Aktualisierung des Passes haftbar. Zum anderen soll eine offene Infrastruktur für die Kreislaufwirtschaft der Batterien geschaffen werden: ohne einen verlässlichen Pass sind weder effiziente Refabrikation noch Wiederverwendung noch Recycling der Zellen möglich.
Der Batteriepass ist der erste in großem Maßstab verbindliche Digitale Produktpass in der EU. Er ist damit der Prüfstein für den gesamten DPP-Rahmen der ESPR-Verordnung (2024/1781). Die dafür benötigte Infrastruktur — EU-Register, CEN/CENELEC-Normen, Authentifizierungsketten — wird später auch für Textil-, Elektronik-, Stahl- und weitere Produkt-DPPs dienen. Für Verisav ist der Batteriepass der zentrale Anwendungsfall, der unsere Plattform für Digitalen Produktpass + After-Sales strukturiert.

Rechtsgrundlage und Verhältnis zur ESPR-Verordnung
Die zentrale Rechtsgrundlage des Batteriepasses ist die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, insbesondere Artikel 77 (Batteriepass) und Anhang XIII (Informationen und Daten im Batteriepass). Die Verordnung ersetzt die Richtlinie 2006/66/EG und schafft harmonisierte Regeln, die in allen 27 Mitgliedstaaten unmittelbar gelten — eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich.
Der Batteriepass ist kein delegierter Rechtsakt der ESPR: Er beruht auf einer eigenständigen sektorspezifischen Verordnung, die bereits vor Verabschiedung der ESPR erlassen wurde. Die Verordnung (EU) 2024/1781 über die Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR), seit dem 18. Juli 2024 in Anwendung, definiert dennoch den horizontalen Rahmen des Digitalen Produktpasses (DPP) — EU-Register, generische technische Spezifikationen, Zugriffsarchitekturen —, an dem die Weiterentwicklungen des Batteriepasses schrittweise ausgerichtet werden, insbesondere durch die Normen CEN/CENELEC JTC 24.
Ein oft missverstandener Punkt: Die Sorgfaltspflichten des Artikels 48 (verantwortungsvolle Beschaffung von Kobalt, natürlichem Lithium, Nickel und natürlichem Graphit) sowie bestimmte Verpflichtungen zum CO2-Fußabdruck und zum Rezyklatanteil folgen einem eigenen Zeitplan, der vom 18. Februar 2027 abweicht. Nach den jüngsten Klarstellungen der Kommission wurde die Anwendung von Artikel 48 zeitlich verschoben (Hinweise deuten auf August 2027 für die betroffenen Akteure hin, vorbehaltlich der Veröffentlichung der Leitlinien und Berechnungsmethoden). Diese Fristen sind daher als indikativ zu behandeln, und jeder Sekundärakt sollte vor vertraglichen Verpflichtungen geprüft werden.
Bei der Normung veröffentlicht der gemeinsame Technische Ausschuss CEN/CENELEC JTC 24 „Digital Product Passport“ eine Serie von EN-Normen (EN 18216 bis EN 18223), die den gemeinsamen technischen Sockel liefern: eindeutige Kennungen, Datenträger, Zugriffs-APIs, Sicherheit, Interoperabilität und Datengovernance. Ein Teil dieser Normen ist seit Mitte 2026 veröffentlicht, weitere (insbesondere prEN 18239 und prEN 18246) befinden sich noch im Entwurfsstadium.
| Instrument | Rolle | Status |
|---|---|---|
| Verordnung (EU) 2023/1542 | Rechtsgrundlage des Batteriepasses (Art. 77, Anhang XIII) | In Kraft — Anwendung ab 18. Februar 2027 |
| Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) | Horizontaler DPP-Rahmen (EU-Register, gemeinsame Spezifikationen) | In Anwendung seit 18. Juli 2024 |
| Normen CEN/CENELEC JTC 24 | Technische Spezifikationen: Kennungen, APIs, Sicherheit, Datenträger | Gestaffelte Veröffentlichung 2025–2027 |
| Kommissionsleitlinien (Art. 48) | Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (kritische Rohstoffe) | Vor Frist erwartet — Veröffentlichung prüfen |
Anwendungsbereich: welche Batterien sind betroffen?
Artikel 77 der Verordnung 2023/1542 legt fest, dass der Batteriepass für drei Kategorien verpflichtend ist: Batterien für Elektrofahrzeuge (EV), Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT — Batterien für Pedelecs, E-Scooter, selbstbalancierende Fahrzeuge, E-Roller und vergleichbare leistungsbegrenzte Fahrzeuge) sowie Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, einschließlich stationärer Speicherbatterien.
Starterbatterien (SLI — Starting, Lighting, Ignition, also klassische 12-V-Bleistarterbatterien für Kraftfahrzeuge oder gleichwertige Systeme) unterliegen in der Regel nicht der Passpflicht nach Artikel 77. Sie müssen jedoch nach anderen Vorschriften der Verordnung einen QR-Code mit allgemeinen Informationen tragen: Hersteller, Kapazität, gefährliche Stoffe, Recyclinghinweise. Tragbare Verbraucherbatterien (Alkaline, Smartphone-Akkus, Consumer-Werkzeugakkus) unterliegen einem gesonderten Kennzeichnungs- und Informationsregime, das nicht vom Artikel-77-Batteriepass erfasst wird.
Auslöser ist das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt: Jede EV-, LMT- oder Industriebatterie > 2 kWh, die am oder nach dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht wird, muss zum Zeitpunkt der Vermarktung einen aktiven Pass besitzen. Batterien, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, unterliegen der Verpflichtung nicht rückwirkend; ihr Second Life (Refabrikation, Wiederverwendung) muss jedoch mit dem Regime ab 2027 kompatibel sein.
Wesentlich zu verstehen ist: Der Pass ist an die physische Einheit gebunden (eindeutige Kennung je Batterie oder Pack), nicht an ein Modell. Zwei baugleiche Batterien aus derselben Produktionslinie erhalten jeweils einen eigenen Pass mit eigener Historie (Werksprüfungen, Eigentümer, Wiederinbetriebnahmen, Reparaturen).

| Kategorie | Batteriepass Art. 77 verpflichtend | Zusätzliche Anforderungen |
|---|---|---|
| EV-Batterien (Pkw, Transporter, Busse) | Ja | Vollständiger Anhang XIII + Sorgfaltspflichten |
| LMT-Batterien (E-Bikes, E-Scooter, E-Roller) | Ja | Angepasster Anhang XIII + Leistung und Haltbarkeit |
| Industriebatterien > 2 kWh (stationärer Speicher, Maschinen) | Ja | Anhang XIII + Installationsangaben |
| SLI-Starterbatterien (klassisch Kfz) | Nein (Art. 77) | QR-Code mit allgemeinen Informationen + Kennzeichnung |
| Tragbare Verbraucherbatterien | Nein | Kennzeichnung und Information nach eigenem Regime |
Regulatorischer Zeitplan und 18. Februar 2027
Der Batteriepass ist Teil einer regulatorischen Entwicklung, die von 2023 (Verabschiedung der Verordnung 2023/1542) bis zum Ende des Jahrzehnts reicht. Das zentrale Datum ist der 18. Februar 2027; mehrere vorgelagerte und nachfolgende Meilensteine bestimmen jedoch die operative Umsetzung.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 12. Juli 2023 | Verabschiedung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien |
| 18. Februar 2024 | Beginn der Anwendung der Verordnung 2023/1542 |
| 18. Juli 2024 | Beginn der Anwendung der ESPR-Verordnung (EU) 2024/1781 |
| 2025–2026 | Gestaffelte Veröffentlichung der Normen CEN/CENELEC JTC 24 (EN 18216 bis 18223) |
| 26. Juli 2026 | Frist für die Kommissionsleitlinien zur Sorgfaltspflicht (Art. 48) |
| 19. Juli 2026 (erwartet) | Schrittweise Inbetriebnahme des EU-DPP-Registers |
| 18. Februar 2027 | Verpflichtende Anwendung des Batteriepasses (Artikel 77) |
| August 2027 (indikativ) | Beginn der Anwendung von Artikel 48 zur Sorgfaltspflicht (indikative Verschiebung) |
| 2028–2030 | Schrittweise Angleichung des Batteriepasses an die horizontale DPP-Infrastruktur |

Pflichtangaben (Anhang XIII der Verordnung 2023/1542)
Anhang XIII der Verordnung 2023/1542 listet detailliert die im Batteriepass anzugebenden Informationen und Daten auf. Diese decken Produktidentität, Zusammensetzung, Leistung, Haltbarkeit, Umweltauswirkungen, Konformität und Historie ab. Sie werden auf drei Zugangsniveaus verteilt: öffentlich zugängliche Daten, für Behörden und notifizierte Stellen reservierte Daten sowie Daten, die autorisierten Akteuren (Reparaturbetrieben, Refabrikatoren, Recyclern) vorbehalten sind.
Bestimmte Anforderungen sind zum 18. Februar 2027 noch nicht sofort wirksam: Der Product Carbon Footprint (PCF) folgt einer harmonisierten Berechnungsmethode, deren Veröffentlichung schrittweise erfolgt, und die Schwellenwerte für Rezyklatanteile bei Kobalt, Lithium, Nickel und Blei gelten erst zu späteren Zeitpunkten (2031 für die erste Deklaration des Rezyklatanteils, 2036 für Mindestschwellen — jeweils gemäß den einschlägigen Artikeln der Verordnung). Der Pass muss diese Felder jedoch ab Betriebsbeginn aufnehmen können.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Informationsdomänen zusammen. Sie ersetzt nicht die Lektüre des Anhangs XIII im Originaltext auf EUR-Lex.
| Bereich | Beispieldaten | Öffentlich / Eingeschränkt |
|---|---|---|
| Identität und Hersteller | Modell, Seriennummer, verantwortlicher Wirtschaftsakteur, Herstellungsdatum und -ort | Öffentlich |
| Materialzusammensetzung | Chemie der Batterie, aktive Materialien, gefährliche Stoffe (SVHC) | Öffentlich (aggregiert) / Eingeschränkt (Details) |
| Leistung und Haltbarkeit | Nennkapazität, Energie, Leistung, Zyklen, Innenwiderstand, erwartete Degradation | Öffentlich (Indikatoren) / Eingeschränkt (Rohdaten) |
| CO2-Fußabdruck | Deklarierter PCF, CO2-Leistungsklasse (nach künftiger harmonisierter PEF-Methode) | Öffentlich |
| Rezyklatanteil | Anteil recycelter Kobalt, Lithium, Nickel und Blei (anwendbar ab 2031/2036 je nach Schwelle) | Öffentlich |
| Sicherheit | Sicherheitsdatenblätter, bekannte Vorfälle, Transport- und Lagerhinweise | Öffentlich / Eingeschränkt je nach Art |
| Lieferkette | Herkunft kritischer Rohstoffe, Bericht zur Sorgfaltspflicht (Art. 48) | Eingeschränkt (Behörden und Audits) |
| Reparierbarkeit und Demontage | Demontageanleitungen, Ersatzteile, Serviceverfahren | Eingeschränkt (autorisierte Akteure) |
| Nutzungshistorie | Kumulierte Zyklen, Ladeereignisse, Eigentümerwechsel, Serviceereignisse | Eingeschränkt (Akteure und Eigentümer) |
| End of Life | Sammelanweisungen, Recyclingweg, Materialtrennung | Öffentlich |
Zugriffsrechte und Vertraulichkeitsstufen
Die Verordnung 2023/1542 führt einen zentralen Grundsatz ein: Nicht alle Passdaten sind öffentlich. Die Allgemeinheit erhält Zugang zu einem Teil nützlicher Informationen (Identität, Sicherheit, CO2-Fußabdruck, End-of-Life-Hinweise), während sensible Daten (detaillierte Chemie, detaillierte Nutzungshistorie, kommerzielle Daten) berechtigten Akteuren vorbehalten sind. Diese Abstufung schützt industrielle Interessen und gewährleistet gleichzeitig Transparenz dort, wo sie erforderlich ist.
Die Marktüberwachungsbehörden (in Deutschland die BAM, die BAuA und die Landesbehörden) verfügen über erweiterte Zugriffsrechte, insbesondere zur Konformitätsprüfung, zur Kontrolle der Sorgfaltspflicht und zur Einleitung möglicher Verfahren. Notifizierte Stellen und Prüfer können im Rahmen ihres Auftrags die relevanten Daten einsehen. Reparatur-, Refabrikations- und Recyclingakteure erhalten die Informationen, die sie für ihre Tätigkeit benötigen (Demontageanleitungen, Nutzungshistorie, Zellchemie) — ein entscheidender Punkt für die Kreislaufwirtschaft.
Technisch stützt sich das Rechtemanagement auf Authentifizierungs-, Delegations- und Auditmechanismen. Die Normen CEN/CENELEC JTC 24 spezifizieren die zu verwendenden Authentifizierungsschemata und APIs. Verisav implementiert diese Mechanismen in seiner Plattform und stützt sich auf die auf w3id.org/verisav/dpp veröffentlichten offenen Vokabulare.

| Akteur | Zugriffstyp | Datenbeispiele |
|---|---|---|
| Verbraucher / Öffentlichkeit | Öffentlicher Lesezugriff per QR-Code | Produktidentität, Sicherheit, CO2-Fußabdruck, End of Life |
| Marktüberwachungsbehörden | Erweiterter Lese- + Auditzugriff | Lieferkette, Sorgfaltspflicht, Konformität |
| Notifizierte Stellen | Gezielter Lesezugriff | Konformitäts- und Prüfdaten |
| Zugelassene Reparatur- und Refabrikationsbetriebe | Lese- + Historienschreibzugriff | Demontageanleitungen, Nutzungshistorie, Serviceereignisse |
| Recycler | Technischer End-of-Life-Lesezugriff | Zusammensetzung, Chemie, Verwertungswege |
| Batterieeigentümer | Persönlicher Lesezugriff | Historie der eigenen Ausrüstung |
Datenträger: QR-Code und eindeutige Kennung
Die Verordnung 2023/1542 verlangt, dass jede vom Pass erfasste Batterie einen mit üblichen Mitteln lesbaren Datenträger trägt. In der Praxis ist dies ein QR-Code (typischerweise gemäß GS1 Digital Link), der dauerhaft auf der Batterie selbst oder — wenn direkte Markierung technisch nicht möglich ist — auf ihrer Primärverpackung angebracht wird. Die Haltbarkeit der Markierung ist entscheidend: Der QR-Code muss während des gesamten Lebenszyklus lesbar bleiben, auch nach mehreren Jahren Nutzung im industriellen oder automobilen Umfeld.
Der QR-Code enthält eine eindeutige Produktkennung (Unique Product Identifier), die nach Auflösung über eine konforme Resolution-Infrastruktur (EU-Register oder zugelassener Drittanbieterdienst) auf den digitalen Pass weiterleitet. Die eindeutige Kennung ist keine bloße interne Seriennummer: Sie ist gemäß den verabschiedeten technischen Spezifikationen (CEN/CENELEC JTC 24) strukturiert und im EU-DPP-Register hinterlegt, sodass die Behörden — auch im Zoll — automatisiert prüfen können, ob ein gültiger Pass vor dem Inverkehrbringen vorliegt.
Ergänzend zum QR-Code können weitere Träger (NFC, passives RFID, Laser-DPM) eingesetzt werden; der QR bleibt jedoch der verpflichtende Referenz-Datenträger für die öffentliche Lesbarkeit. Hersteller sollten die physische Platzierung der Markierung bereits im Design vorwegnehmen (Design for Compliance), um späte Retooling-Kosten zu vermeiden.
Rollen der Wirtschaftsakteure und Compliance-Checkliste
Die Verordnung 2023/1542 benennt den „Wirtschaftsakteur“, der die fertige Batterie erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt, als verantwortlich für den Pass. Je nach industrieller Konstellation ist dies der ursprüngliche Hersteller (OEM), ein Importeur (für außerhalb der EU produzierte Batterien) oder ein Händler, der als Inverkehrbringer auftritt (Repackaging, Private Label). Diese Zuordnung ist strikt: Sie umfasst die zivil- und öffentlichrechtliche Haftung für den Wahrheitsgehalt der Daten, die Pflicht zur Aktualisierung sowie die Sanktionsanfälligkeit bei Nichteinhaltung.
Zulieferer (Zellhersteller, Assembler) tragen Daten bei, übernehmen aber nicht die abschließende Verantwortung: Der Inverkehrbringer muss den Informationsfluss vertraglich absichern. Für Importeure in Deutschland bedeutet dies insbesondere, von außereuropäischen Lieferanten den Zugang zu den Anhang-XIII-Daten und die Zusicherung ihrer Richtigkeit einzufordern — ein sensibler Punkt bei asiatischen Lieferketten.
Verisav begleitet Hersteller und Importeure bei der Verzahnung von Batteriepass und Kundendienst (After-Sales): Jedes Serviceereignis (Diagnose, Reparatur, Zell- oder BMS-Tausch, Refabrikation) wird zu einem nachvollziehbaren und signierten Eintrag im Pass. Diese operative Kontinuität unterscheidet einen „Papierpass“ (formal konform, aber tot) von einem „lebendigen Pass“, der für Reparaturbetriebe, Recycler und Nachbesitzer tatsächlich nutzbar ist.
- ✓Verantwortlichen Wirtschaftsakteur für jede in Verkehr gebrachte Batteriereferenz identifizieren (Hersteller, Importeur oder Händler).
- ✓Anhang-XIII-Daten kartieren: Wo liegen sie heute (PLM, ERP, MES, LIMS, Zulieferer) und wie werden sie zusammengeführt?
- ✓Datenlieferung durch außereuropäische Zellen und Baugruppen vertraglich absichern (Lieferantenvereinbarungen, Audits).
- ✓DPP-Plattform wählen, die den Normen CEN/CENELEC JTC 24 entspricht und mit dem EU-Register interoperabel ist.
- ✓Physische Anbringung des QR-Codes planen (Haltbarkeit, Position, Größe, Kontrast) — bereits im Design oder als industrielles Retrofit.
- ✓Zugriffspolitik definieren: welche Daten öffentlich, eingeschränkt oder behördenspezifisch sind.
- ✓Datengovernance einrichten: Rollen, Verantwortlichkeiten, Aktualisierung, Versionierung, Protokollierung.
- ✓Synchronisation mit dem EU-DPP-Register und automatisierten Zollkontrollen vorbereiten.
- ✓Nachgelagerte Meilensteine antizipieren: Sorgfaltspflicht (Art. 48), CO2-Fußabdruck (PCF), Rezyklatanteil, Haltbarkeitsklassen.
- ✓After-Sales-, Reparatur- und Recyclingteams für Lesen, Schreiben und Aktualisieren des Passes schulen.
- ✓Vor Januar 2027 einen Pilotdurchlauf abschließen: mindestens ein vollständiger Zyklus Herstellung → After-Sales → End of Life.
- ✓Konformität für die Marktüberwachungsbehörden dokumentieren (technisches Dossier, Auditnachweise).
Wissenschaftliche Quellen und offizielle Referenzen
Dieser Leitfaden beruht auf Primärquellen (europäische Rechtstexte), auf begutachteten wissenschaftlichen Arbeiten und auf öffentlichen Arbeitsdokumenten. Die folgenden Publikationen wurden zur Prüfung der oben dargestellten Fakten, Termine und Auslegungen herangezogen.
- Boutillier K. et al., „Digital Product Passports and after-sales integration for circular economy“, Circular Economy and Sustainability, Springer, 2026 — Peer-Review-Artikel mit einem Integrationsrahmen zwischen Digitalem Produktpass und Kundendienst; Grundlage für den Abschnitt „Batteriepass und After-Sales“.
- CIRPASS / Wuppertal Institut, Working Paper zu DPP-Architekturen und Batterien — Arbeitspapier (nicht Peer-Review), auf Zenodo hinterlegt; als analytische Referenzquelle zu Zugriffsarchitekturen verwendet.
- Europäische Kommission, offizielle DPP-Seite „Batteries“ — Offizielles Portal der Europäischen Kommission zum Batteriepass und zu seinem Verhältnis zum DPP.
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, EUR-Lex — Konsolidierter Originaltext — Primärquelle für Artikel 48, Artikel 77 und Anhang XIII.
- Verisav, offene DPP-Vokabulare auf W3ID — Offene Vokabulare (Datenschemata, Eigenschaften) für Batteriepass und generischen DPP, verwendet in der Verisav-Plattform.
- AFNOR / französische Normungskommission CN DPP (Mitwirkung Kévin Boutillier / Verisav) — Mitglied der AFNOR-/CN-DPP-Kommission (französisches Spiegelgremium zu CEN/CLC/JTC 24). Öffentliche Teilnehmerlisten nennen M. Boutillier / Verisav. Siehe auch den AFNOR-Überblick zum Digitalen Produktpass.
Batteriepass und Kundendienst: die operative Herausforderung
Die Batteriepass-Pflicht verändert den Kundendienst tiefgreifend. Jede Diagnose, jeder Test der Restkapazität, jeder Austausch von Zellen oder BMS wird zu einem nachvollziehbaren Ereignis, das in den Pass eingetragen werden muss — sonst verliert der Pass seine Aussagekraft und gefährdet Refabrikation oder Recycling am Ende des Lebenszyklus. Der After-Sales ist keine Nebenfunktion mehr, sondern ein Produzent regulatorischer Daten.
Für Hersteller und Importeure bedeutet das, dass Servicepunkte (Autohäuser, E-Bike-Werkstätten, industrielle Instandhalter) mit digitalen Werkzeugen ausgestattet werden müssen, mit denen Passeinträge gelesen, aktualisiert und signiert werden können. Unabhängige Reparaturbetriebe wiederum müssen entsprechend dem Grundsatz des Rechts auf Reparatur Zugriffsrechte erhalten: ohne Zugang zu eingeschränkten Daten (Demontageanleitungen, Chemie, Historie) ist keine Reparatur möglich.
Das Zusammenspiel mit der EU-Richtlinie über das Recht auf Reparatur (Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2026) verstärkt diese Anforderung. Der Pass wird zur konkreten Schnittstelle zwischen Verbraucherrechten, Herstellerpflichten und technischen Fähigkeiten der Reparaturbetriebe. Jede künstliche Barriere beim Lesen oder Schreiben kann als wettbewerbswidriges Verhalten eingestuft werden.
Verisav baut seine Plattform genau um diese Konvergenz herum auf: Digitaler Produktpass (einschließlich Batteriepass), rückverfolgbarer Kundendienst und offene Vokabulare. Ziel ist nicht der Verkauf einer weiteren „Compliance-Box“, sondern eine dauerhafte Infrastruktur, in der jedes Produktereignis — von der Herstellung bis zum End of Life — einen einzigen, überprüfbaren und für die Zirkularität nutzbaren Datensatz anreichert.
Weiterführende Ressourcen
Auf Verisav
Bereiten Sie Ihren Batteriepass mit Verisav vor
Wir unterstützen Hersteller, Importeure und Händler von EV-, LMT- und Industriebatterien in Deutschland und Europa bei der Umsetzung der Verordnung 2023/1542: Kartierung Anhang XIII, DPP-Plattform gemäß CEN/CENELEC JTC 24, Integration in den Kundendienst und Datengovernance.
